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Vermietung

Mieteinnahmen aus Thailand versteuern: ein Überblick

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 6–8 Minuten

Vorweg in aller Deutlichkeit: Dieser Artikel ist keine Steuerberatung und will keine sein. Er erklärt die Grundmechanik, damit Sie im Gespräch mit Ihrem Steuerberater die richtigen Fragen stellen – nicht mehr und nicht weniger. Was in Ihrem konkreten Fall gilt, hängt von Wohnsitz, Aufenthaltstagen, Einkommenssituation und aktueller Rechtslage ab, und all das gehört in fachkundige Hände.

Warum wir das Thema trotzdem aufgreifen: Weil kaum ein Bereich rund um die vermietete Auslandswohnung so von Halbwissen geprägt ist – und weil die teuersten Fehler hier nicht aus Böswilligkeit entstehen, sondern aus „das haben am Stammtisch alle so gesagt”.

Das Grundprinzip: zwei Staaten interessieren sich für Ihre Miete

Wer als in Deutschland ansässige Person eine Wohnung in Thailand vermietet, berührt grundsätzlich zwei Steuersysteme:

  • Thailand besteuert Einkünfte, die auf seinem Staatsgebiet entstehen – dazu gehören Mieteinnahmen aus einer thailändischen Immobilie. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in Thailand leben, und unabhängig davon, auf welches Konto die Miete fließt.
  • Deutschland besteuert bei hier ansässigen Personen nach dem Welteinkommensprinzip – also grundsätzlich auch Einkünfte aus dem Ausland. Auslandseinkünfte einfach wegzulassen, weil sie „im Ausland passiert sind”, ist keine Vereinfachung, sondern ein Fehler mit Ansage.

Damit dieselbe Miete nicht zweimal voll besteuert wird, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen: was es regelt – und was nicht

Zwischen Deutschland und Thailand besteht seit Jahrzehnten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Solche Abkommen folgen bei Immobilien fast immer demselben Muster: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen darf der Staat besteuern, in dem die Immobilie liegt – bei Ihrer Wohnung in Jomtien also Thailand.

Was dann auf deutscher Seite passiert – ob und wie die Einkünfte hier berücksichtigt, freigestellt oder angerechnet werden und ob sie über den sogenannten Progressionsvorbehalt Ihren Steuersatz auf das übrige Einkommen beeinflussen –, ist genau die Detailfrage, die der Steuerberater anhand des Abkommens und Ihrer Situation beantwortet. Zwei Dinge sollten Sie aus diesem Abschnitt mitnehmen:

  1. „In Thailand versteuert” heißt nicht automatisch „in Deutschland erledigt” – die Einkünfte gehören in aller Regel trotzdem in die deutsche Erklärung.
  2. „In Deutschland freigestellt” heißt nicht automatisch „wirkungslos” – auch freigestellte Einkünfte können sich auf Ihren Steuersatz auswirken.

Für Eigentümer aus Österreich oder der Schweiz gilt dieselbe Mechanik mit den jeweiligen Abkommen – die Details unterscheiden sich, das Prinzip nicht.

Die vier häufigsten Irrtümer

„Das läuft doch alles bar, das sieht niemand.” Die Zeiten, in denen Ferienvermietung unter dem Radar lief, enden gerade weltweit: Buchungsplattformen unterliegen zunehmend Meldepflichten gegenüber Steuerbehörden, in der EU etwa nach der DAC7-Richtlinie. Wer über Plattformen vermietet, hinterlässt eine Datenspur – und rückwirkende Nachfragen des Finanzamts sind unangenehmer als jede Erklärung.

„Unter einer gewissen Grenze muss ich gar nichts angeben.” Freibeträge und Grenzen existieren in beiden Ländern, aber sie bedeuten selten „gar nichts tun müssen” – und welche Grenze in welchem Land wofür gilt, wird am Stammtisch zuverlässig durcheinandergeworfen. Ob eine Pflicht zur Erklärung besteht, ist eine andere Frage als die, ob am Ende Steuer anfällt.

„Die Plattform führt die Steuer doch schon ab.” Gebühren, die Airbnb & Co. einbehalten, sind keine Einkommensteuer auf Ihre Mieteinnahmen. Die steuerliche Behandlung Ihrer Einkünfte bleibt Ihre Aufgabe.

„Der Verwalter vor Ort regelt das mit.” Ein Betreuungs- oder Wechselservice kümmert sich um die Wohnung – Reinigung, Übergaben, Dokumentation. Die steuerliche Erfassung der Einnahmen kann und darf er nicht übernehmen. Auch wir bei CondoPflege leisten ausdrücklich keine Steuerberatung; wir sagen es nur früher und deutlicher als andere.

Was Sie unabhängig von allem tun sollten: dokumentieren

Egal, zu welchem Ergebnis die Beratung kommt – sie wird auf Zahlen und Belegen aufbauen. Diese Basis können Sie ab dem ersten Tag selbst legen:

  • Einnahmen lückenlos erfassen: Buchungsübersichten der Plattform, Mietverträge, Zahlungseingänge – pro Jahr in einem Ordner.
  • Ausgaben sammeln: Common-Area-Gebühren, Strom und Wasser, Reparaturen, Reinigungs- und Wechselpauschalen, Versicherung, Flüge zur Immobilie – was davon in welchem Land abziehbar ist, entscheidet der Berater; sammeln müssen Sie es vorher.
  • Belege im Original aufbewahren bzw. digital sichern. Unsere Monatsberichte mit Kostenübersicht und Originalbelegen sind genau dafür gedacht – sie ersetzen keine Buchhaltung, aber sie liefern ihr das Material.

Die richtige Reihenfolge

Wenn Sie vermieten oder es planen, ist die sinnvolle Reihenfolge: erst die Zulässigkeit der Vermietung klären (Kurzzeit- vs. Monatsvermietung), dann die steuerliche Behandlung in beiden Ländern mit lizenzierten Beratern festzurren – einem Steuerberater in Deutschland mit Auslandsbezug und einer Steuerkanzlei in Thailand –, und erst dann die ersten Gäste empfangen. Diese Beratung kostet einmal ein überschaubares Honorar. Die umgekehrte Reihenfolge kann ein Vielfaches kosten.

Auf Wunsch nennen wir Ihnen lizenzierte Kanzleien in Pattaya, die mit deutschsprachigen Eigentümern arbeiten – die Beratung selbst führen Sie direkt mit der Kanzlei.


Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt ausdrücklich keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Regelungen ändern sich; maßgeblich ist immer die Beurteilung Ihres konkreten Falls durch lizenzierte Berater in Deutschland und Thailand.

Sie möchten sich um all das nicht selbst kümmern?

Genau dafür gibt es CondoPflege: monatliche Begehung mit Unterhaltsreinigung, Fotobericht auf Deutsch, Koordination vor Ort. Die Plätze sind begrenzt – fragen Sie unverbindlich an, es kann sofort losgehen.

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